RAL Fenster
Für eine geprüfte Konstruktion, Fertigung und Montage des Fensters.
Siegel sind häufig wichtige Anhaltspunkte, wenn es um die Feststellung von qualitativen Gesichtspunkten geht. Sie legen einen Standard fest und schaffen Vertrauen.
Fensterversand.com bietet eine große Auswahl vom Fenster bis zur Tür, die allesamt mit der CE-Kennzeichnung beste Qualität garantieren.
Dieses Siegel besagt, dass ein Produkt, auf welchem es angebracht ist, alle Anforderungen gemäß der gültigen EG-Richtlinien erfüllt. Es soll aber in erster Linie nicht als Verbraucherkennzeichen, sondern quasi als „EU-Reisepass“ dienen. Dadurch kann das jeweilige Produkt in alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeführt werden. Die europäischen Richtlinien schreiben die CE-Kennzeichnung vor. Nur ein gekennzeichnetes Produkt ist zulässig, also ist es zwingend erforderlich, die Kennzeichnung anzubringen. Die CE-Kennzeichnung verdeutlicht dem Verbraucher, dass die Bauteile entsprechend den Normen und Vorgaben geprüft und klassifiziert sind. Es ist aber kein Qualitätszeichen.
Die CE-Kennzeichnung klassifiziert gewisse Eigenschaften, die das Bauteil – beispielsweise ein Fenster – besitzt. Man spricht von mandatierten Eigenschaften. Es handelt sich hier statt eines Prüfsiegels um ein Verwaltungssiegel, das die Freiverkehrsfähigkeit von Industrieerzeugnissen, die entsprechend gekennzeichnet sind, im europäischen Binnenmarkt anzeigt. Die vierstellige Kennnummer zeigt an, welche benannten Stellen an der Konformitätsprüfung beteiligt waren und das Fenster somit freigegeben haben.
NUR mit der CE-Kennzeichnung ist ein Produkt zulässig!
Die Abkürzung CE steht seit 1985 unter anderem für die „Europäische Gemeinschaft“, die Communauté Européenne. Heute wird sie aber Conformité Européenne, also die Europäische Konformität genannt.
In den 1980er Jahren galt in Deutschland das EG-Siegel für die Europäische Gemeinschaft, das der CE-Zertifizierung gleichzusetzen ist. Gemäß der EU-Verordnung 765/2008 ist festgelegt, „dass das Produkt den geltenden
Anforderungen genügt, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“. Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Importeure erklären mit diesem Gütezeichen, dass ihr Produkt den geltenden europäischen Anforderungen entspricht und dass alle vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren (z.B. Gefährdungsanalyse oder Risikobewertung) durchgeführt wurden.
Die Hersteller selbst bringen das CE-Zeichen an und bestätigen mit einer sog. EU-Konformitätserklärung, dass beim Herstellen des Produkts die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen der EU-Richtlinien eingehalten wurden. Diese Erklärung des Herstellers ist Voraussetzung für die Erteilung des CE-Zeichens. Das CE-Zeichen darf nicht als ein besonderes Gütemerkmal missverstanden werden,
denn es soll gerade nicht als Werbemittel oder zur Abhebung anderer Wettbewerber dienen.
Zusätzliche Information: Nur weil ein Produkt mit „CE“ ausgezeichnet ist, muss es nicht unbedingt innerhalb der EU hergestellt worden sein. Es bedeutet nur, dass die jeweiligen Produkte den anzuwendenden CE-Richtlinien entsprechen. Das Produkt kann überall auf der Welt hergestellt worden sein.
Neben dem CE-Zeichen dürfen keine weiteren Siegel angebracht werden, die dessen Aussage in Frage stellen können. Hier gibt es immer wieder Diskussionen um das deutsche GS-Zeichen, welches den Umfang des CE nicht umfasst. Es bestätigt die in den EU-Richtlinien konkret festgelegten „grundlegenden (Sicherheits-) Anforderungen“ und bestätigt so auch deren vollständige Einhaltung. Ausnahmen von der Einhaltung der Richtlinien gibt es nur in Spezialfällen, wie bei Brandschutztüren, deren Regelung anderslautende Bestimmungen vorsehen. Die Risikobewertung stellt innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens einen wichtigen Teil dar. Sie wird nach der harmonisierten Europäischen Norm EN ISO 12100:2010 nach der Sicherheitsgrundnorm (A-Norm) durchgeführt.
Leider kommt es auch bei diesem Prüfzeichen immer wieder zu Fälschungen oder missbräuchlichen Verwendungen. Daher kann nicht zu 100% gewährleistet werden, dass ein mit „CE“ ausgezeichnetes Produkt tatsächlich sicher ist. Allerdings sind hier die Verpflichtungen des Herstellers im neuen Rechtsrahmen eindeutig festgelegt. Diese besagen, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung die volle
Verantwortung übernimmt und bestätigt, dass sein Produkt den anzuwendenden gesetzlichen Anforderungen der EU entspricht. Dieser Rechtsrahmen stärkt die Strukturen des Systems, welches aus Herstellern, Importeuren, Händlern, benannten Stellen und Marktaufsichtsbehörden besteht. Diese zielen darauf ab, Handlungsbeschränkungen weiter zu reduzieren und im öffentlichen Interesse ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Seit dem 01.02.2010 existiert eine CE-Kennzeichnungspflicht für Fenster und Türen. Für diese gilt eine festgelegte EU-Richtlinie, die in der Produktnorm EN 14351-1 geregelt wird. Es dürfen keine Fenster oder Außentüren ohne CE-Zertifikat verkauft werden. Sonderregelungen gibt es bei Fenstern und Türen, die Brand- oder Rauchschutzeigenschaften nachweisen können. Die EN 14351-1 ist materialunabhängig. Das bedeutet, dass keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen Holz- und Kunststofffensterproduktion bestehen. Die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung für Holz- und Kunststoff-Fenster sind somit gleich. Ebenfalls unterliegen auch Hebeschiebetüren der EN 14351-1 und müssen dementsprechend mit dem CE-Kennzeichen markiert werden. Im Allgemeinen werden bei Fenstern und Türen folgende mandatierte Eigenschaften klassifiziert:
Schlagregendichtheit
Windlast
Gefährliche Substanzen
Stoßfestigkeit
Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen
Schallschutz
Wärmedurchgangskoeffizient
Luftlastigkeit
Generell sind zwei Kennzeichen zu unterscheiden: das gesetzlich vorgeschriebene Prüfzeichen (CE) und zulässige Siegel (GS). Gesetzliche Siegel stehen für Sicherheit und Schutz von Leben und Gesundheit. Ein ausgezeichnetes Produkt kann gemäß der staatlichen Vorschrift sicher betrieben und ungehindert in den Verkehr gebracht werden. Die Übereinstimmung von Normen, Gebrauchstauglichkeit, Umweltverträglichkeit oder andere Qualitätsanforderungen werden dadurch bestätigt.
CE-Kennzeichnung: einheitliches, harmonisiertes Europäisches Recht, das für Industrieerzeugnisse vorgeschrieben ist. Das GS-Zeichen: Sicherheitszeichen, das auf deutscher Vorschrift beruht und vom Hersteller freiwillig - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - am Produkt abgebracht werden darf.
Produkte müssen eine oder mehrere der EU-Richtlinien einhalten und somit in ihrer Art und Beschaffenheit mit der CE-Kennzeichnung ausgezeichnet, in den Verkehr oder in Betrieb gebracht werden. Alle anzuwendenden Richtlinien müssen berücksichtigt werden. Die Hersteller prüfen also in ihrer eigenen Verantwortung, welche EU-Richtlinien bei ihren Produkten angewendet werden müssen.
Erst, wenn alle zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden sind und der Hersteller gemäß der EU-Konformitätserklärung bestätigt hat, dass das Produkt die Richtlinien erfüllt, dann darf das Produkt in den Verkehr oder in Betrieb genommen werden.
Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller oder seiner Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten:
auf dem Produkt oder an einem befestigten Schild angebracht werden.
Folgende Produktgruppen sind davon betroffen, mit einem CE-Kennzeichen ausgewiesen zu werden:
Produkte, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, dürfen nicht ohne dieses auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Zertifizierung muss immer angebracht sein, bevor das Produkt in den Verkehr oder in Betrieb gebracht wird. Kennzeichnungspflichtige Produkte müssen gekennzeichnet sein, um überhaupt innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden zu können.
Diese Produkte sind grundsätzlich davon ausgenommen, mit dem CE-Logo versehen zu werden: